Wissenswertes
Wissenswertes und Rechtliche Informationen
Urteilssammlung
1. Auto mit überhöhter Geschwindigkeit
§ 833 BGB; § 7,17 StVG
Nähert sich ein PKW-Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einer Reitergruppe bestehend aus 2 Pferden mit überhöhter Geschwindigkeit in Höhe von 64 km/h und muss er eine Vollbremsung vornehmen, so reduziert sich die Tierhalterhaftung auf 20 %, wenn ein Reitpferd aufgrund des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers scheut und mit der Hinterhand in die Fahrbahn ausbricht. (Urteil des OLG Köln vom 14.01.92 - 9 U 7/91)
2. Ein Pkw-Fahrer, der sich auf einer Kreisstraße außerhalb geschlossener Ortschaft einer in seiner Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand bewegenden Reiterin mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h nähert, muss schon vorsorglich weit nach links in die freie Gegenfahrbahn ausweichen und seine Geschwindigkeit reduzieren, um mögliche Irritationen des Pferdes zu vermeiden (Haftungsquote hier: 2/3 : 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers) OLG Hamm - 27 U 156/93 - Urteil vom 16. 12. 1993
3. Ausgebrochene Pferde verursachen nächtlichen Verkehrsunfall
§ 833 BGB. §§ 7,17 StVG
1. Angesichts der beträchtlichen Gefahren, die ein frei umherlaufendes Pferd - zumal bei Dunkelheit - für den Verkehr auf einer Bundesstraße bedeutet, sind an den Entlastungsbeweis des Halters, der das Tier in einem neben der Straße gelegenen Weidegarten zu verwahren pflegt, strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei ist von der Pflicht des Halters auszugehen, das vom Weidegarten zur Straße führende Tor nicht nur gegen ein Öffnen durch die in der Umzäunung befindlichen Tiere, sondern nach Möglichkeit auch gegen Manipulationen von Unbefugten zu sichern.
2. Die Betriebsgefahr eines mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Kfz, dem bei Dunkelheit plötzlich ein frei umherlaufendes Pferd in die Fahrbahn springt, tritt hinter der Tierhaftung völlig zurück.
(Urteil des BGH vom 30.11.65 - VI ZR 3/64)
4. OLG Düsseldorf (22 U 6/97) Urteil vom 18.07.97
BGB § 833, 847
1. Der Eigentümer eines Ponys, der das Tier bei einem anderen unterstellt, welcher die Kosten für Futter und die laufende Pflege übernimmt und das Pony zum Reiten nutzt, bleibt gleichwohl Tierhalter, wenn er weiterhin die Tierarztkosten trägt, eine Haftpflichtversicherung für das Tier unterhält und es regelmäßig durch seine Tochter reiten läßt.
2. 14.400 DM Schmerzensgeld für ein sechsjähriges Kind, das durch Tritte eines Ponys ein stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur, eine Ruptur des unteren Nierenpols sowie einen Harnleiterabriß erleidet und nach zwei operativen Eingriffen wegen des Verlustes der Milz einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist.
5. Röntgenbefund
§ 434 I Nr. 1 und 2 BGB
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, das aufgrund von Abweichungen von der "physiologischen Norm" Röntgenklasse II-III - Kissing Spines eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der physiologischen Norm, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil der Markt auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht begründen keinen Mangel. (Urteil des BGH vom 07.02.2007 - VII ZR 266/06)
6. Fohlenauktion - "neue" Tiere
§§ 90a, 195, 199, 218, 309 Nr. 7, 326 A, 346, 347, 437, 438, 474, 475 BGB
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.
b) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als "gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (Hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht "gebraucht".
c) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen.
d) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 I Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VII ZR 209/05).
e) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 I, II BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
(Urteils des BGH vom 15.11.2006 - VIII ZR 3/06)
7. Der durch ein fremdes Pferd Verletzte, der im Unfallzeitpunkt ein eigenes Pferd geführt hat, muss sich kein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen, wenn sein eigenes Tier seiner Führung gehorcht hat. Den durch einen Pferdetritt Verletzten trifft ein eigenes Verschulden nicht deshalb, weil er sein eigenes Pferd in die Nähe des ausschlagenden Pferdes geführt hat, wenn er keinen erkennbaren Anlaß hatte, dieses Pferd mit seinem Tier zu meiden. OLG Köln - 18 U 164/94 - Urteil vom 20.04.95
8. Führt ein Halter sein Pferd auf einer 3,10 m breiten Stallgasse am Zügel an einem anderen Pferd vorbei, das unvermittelt ausschlägt und das vorbeigeführte Pferd verletzt, so muss sich der Halter des verletzten Pferdes bei der Schadensregulierung nicht entgegenhalten lassen, auch die von seinem Pferd ausgegangene Tiergefahr habe sich verwirklicht. OLG Stuttgart -10 U 315/92 - Urt. vom 07.09.1993
9. Zeigt ein Hengst oder Wallach gegenüber einer Stute sogenannte Hengstmanieren und verletzt er die Stute durch Huftritte, so ist dieses Verhalten nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des Hengstes oder Wallachs, sondern in gleicher Weise auch Reaktion auf die Wirkung, welche die Stute aufgrund ihrer tierischen Eigenart bei dem Hengst oder Wallach hervorgerufen hat, so dass die beiderseitigen Verursachungsanteile gleich hoch zu bewerten sind und der Halter des Hengstes oder Wallachs nur die Hälfte des Schadens zu ersetzen hat. OLG Düsseldorf - 22 U 92/92 - Urteil vom 28. 5. 1993
10. Wird ein Pferd vom Gerichtsvollzieher gepfändet und bis zur Versteigerung gegen Entgelt anderweitig untergestellt, werden weder er noch derjenige, bei dem das Pferd untergestellt ist, Tierhalter. (OLG Hamm - 6 U 2/94 - Urteil vom 14.04.1994); u.U. aber Hüter.
11. Der Veranstalter eines besuchsoffenen Reitertrainings ist gegenüber den Zuschauern der Veranstaltung verkehrssicherungspflichtig. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese durch die Pferde nicht in vermeidbarer Weise geschädigt werden (hier: Pferde und Zuschauer hätten nicht durch den gleichen Eingang in der Vorführungsraum gelangen dürfen). BGH - VI ZR 159/73 - Urteil vom 29.10.74
12. Übernimmt jemand gegenüber einem nicht gewerbsmäßigen Pferdehalter aus Gefälligkeit während dessen mehrtägiger Abwesenheit die Versorgung der Pferde und erleidet er bei deren Versorgung einen Personenschaden, so kann die Haftung des Pferdehalters aus § 833 BGB gem. § 636 Abs. 1 und 2 RVO ausgeschlossen sein. OLG Köln - 27 U 92/92 - Urteil vom 16.12.92
Verantwortlich für die Urteilssammlungen Rechtsanwältin Dipl.-Jur. Gaby Lübben